Nachweisgesetz - Neuerungen zum 01.08.2022

Nachweisgesetz - Neuerungen zum 01.08.2022

Anpassung von Arbeitsverträgen erforderlich

 

Änderung des Nachweisgesetzes – bei Fehlern droht Arbeitgebern Bußgeld

Das bereits im Jahre 1995 eingeführte Nachweisgesetz wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2022 mit einer Vielzahl von neuen Regelungen versehen. Insbesondere die Einführung eines Bußgeldes für den Fall des Verstoßes gegen die Vorgaben des Nachweisgesetzes soll dazu führen, dass das bisher in der Praxis wenig beachtete und für viele unbekannte Nachweisgesetz besondere Beachtung durch den Arbeitgeber erfährt.

  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ab dem 01.08.2022 noch umfassender über Arbeitsbedingungen informieren
  • Die Unterrichtung hat zwingend in Schriftform zu erfolgen
  • Bei einem Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht droht zukünftig ein Bußgeld
  • Alte Vertragsmuster für Arbeitsverträge sollten daher angepasst werden, in Hinblick auf die kurzen Fristen sollten Informationsschreiben für bereits beschäftigte Arbeitnehmer vorsorglich bereitgehalten werden

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zwingend, den Inhalt der vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, und zwar nicht nur im Falle der erstmaligen Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für alle nachfolgenden Änderungen. Diese schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers über die wesentlichen Arbeitsbedingungen soll mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Arbeitsverhältnis schaffen und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Die Änderungen des Nachweisgesetzes gelten unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Unterrichtung des Arbeitnehmers im Sinne des Nachweisgesetzes ist nicht zu verwechseln mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages und ist insbesondere nicht mit einer von beiden Vertragsparteien unterschriebenen schriftlichen Arbeitsvertragsurkunde gleichzusetzen. Allerdings bestimmt das Nachweisgesetz, dass eine schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist, wenn die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses bereits in einer Arbeitsvertragsurkunde aufgenommen wurden. Da dieses in der Praxis regelmäßig erfolgt ist, war die Bedeutung des Nachweisgesetzes bisher gering.

Der Gesetzgeber hat allerdings den Katalog der nachzuweisenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses erheblich erweitert und stellt auch neue allgemeine Regelungen, wie z.B. Fristen und die Folgen von Verstößen auch für Altverträge, neu auf. Beispielsweise hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu unterrichten.

Um den Umfang des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht zu sprengen, empfiehlt es sich, dem Arbeitnehmer zukünftig zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein gesondertes Nachweisschreiben auszuhändigen.

Für Altarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bereits vor dem 01.08.2022 bestanden, ist der Arbeitnehmer über die Angaben nach den neuen Regelungen des Nachweisgesetzes nur zu unterrichten, wenn er den Arbeitgeber hierzu auffordert, wobei dieser Nachweis – je nach Gegenstand der Unterrichtung – spätestens innerhalb von sieben Tagen bzw. einem Monat zu erfolgen hat.

Die neuen Regelungen des Nachweisgesetzes sollten zum Anlass genommen werden, bestehende Arbeitsverträge auf den „neuesten Stand“ zu bringen. Wenn Sie Fragen zum neuen Nachweisgesetz haben oder eine Überprüfung ihrer Arbeitsverträge wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu unserer Kanzlei in Bückeburg auf.

 

Aktuelle Veröffentlichungen


  • 24.04.2019 | „Arbeitsvertrag versus Betriebsvereinbarung"
  • 11.04.2018 | „Der interne Datenschutzbeauftragte“
  • 09.06.2017 | „Mindestlohn in der aktuellen Diskussion"
  • 08.06.2016 | „Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer“
  • 16.09.2015 | „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Arbeitsrecht“

Weitere Veröffentlichungen


  • 14.05.2018 | „Das neue Datenschutzrecht“
    Vortrag Kreishandwerkerschaft Schaumburg (Frühjahrs-Innungsversammlung Sanitär- und Heizungstechnik Schaumburg)
  • 04.09.2018 | „Datenschutz 2018 – Auswirkungen im Bereich sozialer Arbeit“
    Vortrag Gesellschaft für angewandte Sozialpädagogik und Therapie mbH
  • 01.12.2007 | „Marathon im Arbeitsrecht“
    Vortrag Rechtsanwaltskammer Celle mit Dr. Heinrich Kiel (Vorsitzender Richter des 9. Senats am Bundesarbeitsgericht) und Wilhelm Mestwerdt (Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen)